Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 449
Vernehmung von Streitgenossen

Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.

Rechtsprechung zu § 449 ZPO

35 Entscheidungen zu § 449 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 449 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 426 (Vernehmung des Gegners über den Verbleib)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 455 (Prozessunfähige)

Redaktionelle Querverweise zu § 449 ZPO:

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