Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
Rechtsprechung zu § 448 ZPO
2.385 Entscheidungen zu § 448 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.12.2019 - III ZR 198/18
Parteivernehmung, Subsidiarität
- ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Fristlose Kündigung - ...
- BAG, 18.11.2021 - 2 AZR 229/21
Hausangestellte - Arbeitgeberstellung von Ehegatten - Maßregelungsverbot
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für ...
- AG Bad Segeberg, 30.10.2014 - 17 C 65/14
Versicherungsnehmer kann unter Umständen Erstattung von Reparaturkosten unter dem ...
- OLG Köln, 22.12.2021 - 22 U 13/20
Kautionsforderung ist vom Vermieterpfandrecht umfasst
- BGH, 26.01.2022 - VII ZR 52/21
- OLG München, 13.09.2018 - 8 U 1117/15
Grob fahrlässige Unkenntnis bei "blindem" Unterzeichnen einer Urkunde
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.07.2017 - III ZR 296/15
Mangelhafte Anlageberatung: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei ...
- BGH, 20.07.2017 - III ZR 296/15
Querverweise
Auf § 448 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 128 (Persönliches Erscheinen der Ehegatten)
Redaktionelle Querverweise zu § 448 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 141 (Anordnung des persönlichen Erscheinens)