Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 10 - Beweis durch Parteivernehmung (§§ 445 - 455) |
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
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Rechtsprechung zu § 448 ZPO
2.639 Entscheidungen zu § 448 ZPO in unserer Datenbank:
- ArbG Heilbronn, 18.06.2026 - 8 Ca 57/26
Ordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung
- BGH, 12.12.2019 - III ZR 198/18
Parteivernehmung, Subsidiarität
- ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
Umgang mit betrieblichen elektronischen Dateien - Fristlose Kündigung - ...
- AG Bad Segeberg, 30.10.2014 - 17 C 65/14
Klage auf sog. Rettungskostenersatz gegen die Teilkaskoversicherung: Beweislast ...
- BGH, 13.12.2016 - VI ZR 32/16
Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Autobahn: Anscheinsbeweis für ...
- KG, 03.05.2022 - 6 U 39/21
Kfz-Vollkaskoversicherung: Leistungskürzung auf null bei einer Fahrt mit einem ...
- OLG Hamm, 21.04.2026 - 26 U 57/25 Corona
Auskunftsansprüche und Schadensersatzansprüche eines Geschädigten im Zusammenhang ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2019 - 3 Sa 316/18
Wahrung der Klagefrist - Übermittlung der Klage über EGVP - nachträgliche ...
- ArbG Paderborn, 03.08.2020 - 2 Ca 1619/19
Aufhebungsvertrag - Anfechtung - widerrechtliche Drohung mit fristloser Kündigung ...
- OLG Brandenburg, 20.10.2025 - 2 U 23/24
Erneute Beweisaufnahme im Zivilprozess trotz rechtskräftigen Strafurteils
Querverweise
Auf § 448 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- Verfahren in Ehesachen
- § 128 (Persönliches Erscheinen der Ehegatten)
Redaktionelle Querverweise zu § 448 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 141 (Anordnung des persönlichen Erscheinens)