Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
1Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. 2Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
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Rechtsprechung zu § 435 ZPO
95 Entscheidungen zu § 435 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 31.01.2024 - VII ZB 57/21
Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge bei deren Bekanntmachung im Staatsanzeiger ...
- BGH, 23.01.2024 - VI ZB 88/21
Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch vollmachtlosen Vertreter
- LG Duisburg, 25.01.2021 - 7 T 161/20
- VG Freiburg, 13.08.2021 - A 10 K 1967/21
Zustellung des Asylbescheids durch die Aufnahmeeinrichtung - Beweiskraft der ...
- OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des ...
- OLG Frankfurt, 24.09.2020 - 20 VA 9/19
Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht
- BGH, 23.01.2024 - VI ZB 16/22
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde durch vollmachtlosen Vertreter
- BSG, 08.10.2015 - B 12 R 24/14 B
- BSG, 30.01.2017 - B 14 AS 26/16 R
SGB-II -Leistungen; Sprungrevision; Zustimmung des Gegners; Vorlage der ...
- BGH, 16.11.1979 - V ZR 93/77
Vorlegung einer Urkunde in beglaubigter Abschrift
§ 435 ZPO in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 435 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]