Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
1Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. 2Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
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Rechtsprechung zu § 427 ZPO
265 Entscheidungen zu § 427 ZPO in unserer Datenbank:
- VG Schwerin, 29.06.2026 - 2 A 2601/25
Erfolglose Klage einer Gemeinde hinsichtlich einer Ausgleichspflanzung von ...
- OVG Niedersachsen, 07.07.2025 - 12 ME 19/25
Anlassbezogenheit; Beweisvereitelung; Cannabiskonsum; Cannabismissbrauch; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 - 6 B 1288/25
Zurruhesetzung; Beweisvereitelung; Dienstunfähigkeit
- VG Bayreuth, 12.05.2026 - B 1 S 26.305
Fahren unter Cannabis-Einfluss, Erstmaliger Verstoß, Erhöhter THC-Wert im Blut, ...
- KG, 24.01.2025 - 7 U 17/24
Zustellung eines Urteils bei Nichtabgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses ...
- OLG Celle, 31.01.2025 - 20 U 8/24
Steuerberater; Geschäftsbesorgungsvertrag; Anspruch auf Schriftsatznachlass; ...
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - DGH 5/25
Erfolglose Berufung des Antragsgegners gegen seine Versetzung in den Ruhestand ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 - 25 U 114/24
Elektronisches Empfangsbekenntnis und die Frage des Gegenbeweises für einen ...
- BVerwG, 27.06.2024 - 2 C 17.23
Keine Suchpflicht des Dienstherrn, wenn der Beamte eine (amts-)ärztliche ...
Querverweise
Auf § 427 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 371 (Beweis durch Augenschein)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]