Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Der Antrag soll enthalten:
1. | die Bezeichnung der Urkunde; | |
2. | die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; | |
3. | die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; | |
4. | die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; | |
5. | 1die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen. |
Rechtsprechung zu § 424 ZPO
147 Entscheidungen zu § 424 ZPO in unserer Datenbank:
- LG München I, 30.11.2023 - 12 S 8899/23
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- BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20
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- ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
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- LG München I, 20.12.2018 - 7 O 10496/17
Stromversorgung für elektrische Verstärker
- VG Frankfurt/Oder, 23.07.2019 - 8 K 1062/15
Widerruf von EU-Fördermitteln wegen nachträglicher, auf Zweckverfehlung ...
- OLG Düsseldorf, 28.11.2022 - 24 U 119/21
1. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe im Innenverhältnis der Parteien ...
Querverweise
Auf § 424 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]