Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
(2) Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
(3) Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf § 422 gestützt wird, so gelten die Vorschriften der §§ 428 bis 431.
Rechtsprechung zu § 432 ZPO
127 Entscheidungen zu § 432 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2023 - III ZR 104/21
Zivilprozess, Beiziehung von Ermittlungs-/Strafakten
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16
Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten ...
- OLG Koblenz, 23.08.2018 - U 311/17
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- OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16
Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine ...
- ArbG Hamburg, 27.01.2022 - 4 Ca 356/20
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- AG Göttingen, 15.04.2015 - 74 IN 31/15
Insolvenzverfahren: Akteneinsichtsrecht des neu bestellten Insolvenzverwalters in ...
- BAG, 25.03.2021 - 8 AZR 120/20
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- OLG Jena, 09.02.2022 - 2 U 504/20
Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; Begriff des ...
- OLG Schleswig, 29.10.2018 - 5 U 290/18
Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN
- BVerfG, 12.11.2021 - 1 BvR 576/19
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten ...
Querverweise
Auf § 432 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 89d (Beweisregeln)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]