Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.
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Rechtsprechung zu § 444 ZPO
957 Entscheidungen zu § 444 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 15.07.2026 - 4 LB 68/24
Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung nach ...
- VG Schwerin, 29.06.2026 - 2 A 2601/25
Erfolglose Klage einer Gemeinde hinsichtlich einer Ausgleichspflanzung von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2026 - 1 A 130/23
Änderung des angefochtenen Urteils durch Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2023 - 4 B 6.20
Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.06.2024 - 2 C 17.23
Keine Suchpflicht des Dienstherrn, wenn der Beamte eine (amts-)ärztliche ...
- BVerwG, 27.06.2024 - 2 C 17.23
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 - DGH 5/25
Erfolglose Berufung des Antragsgegners gegen seine Versetzung in den Ruhestand ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 07.07.2025 - 12 ME 19/25
Anlassbezogenheit; Beweisvereitelung; Cannabiskonsum; Cannabismissbrauch; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2026 - 6 B 1288/25
Zurruhesetzung; Beweisvereitelung; Dienstunfähigkeit
§ 444 ZPO in Nachschlagewerken
- § 444 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beweisvereitelung
Querverweise
Auf § 444 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]