Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
(3) 1Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. 2Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. 3Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 441 ZPO
105 Entscheidungen zu § 441 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 08.01.2024 - 2 U 10/23
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 205/15
Antrag auf Schriftvergleichung zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift: ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.08.2016 - 1 BvR 1283/13
Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung und die Nichtzulassung ...
- LG Heidelberg, 13.10.2023 - 2 O 133/22
Wirksamkeit von Beitragsanpassungen: Voraussetzungen einer Beweisvereitelung ...
- LG München I, 07.03.2023 - 12 S 12059/22
Herabsetzung eines Risikozuschlags in der Krankenversicherung
- OLG Karlsruhe, 23.03.2021 - 17 U 102/18
Merkantiler Minderwert eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs: ...
- LG Mannheim, 18.07.2023 - 11 O 294/22
Private Krankenversicherung: Darlegungslast für die Wirksamkeit einer ...
- OLG Hamburg, 06.06.2019 - 6 U 160/17
Sachdienlichkeit Abstandnahme von einem Urkundenprozess in Berufungsinstanz
- AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13
Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum
Querverweise
Auf § 441 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]