Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
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Rechtsprechung zu § 434 ZPO
11 Entscheidungen zu § 434 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 06.04.2017 - 15 UH 1/16
Zulässigkeit einer auf das nachträgliche Auffinden einer Urkunde gestützten ...
- LG Kiel, 24.11.1987 - 3 S 5/87
- OLG Hamm, 08.12.1994 - 28 U 55/94
Wirksamkeit von Honorarvereinbarungen eines Anwalts; Sittenwidrigkeit von ...
- LG München I, 24.11.2020 - 23 O 5937/20 Corona
Corona: Betriebsschließungsversicherung muss 465.000 EUR zahlen
- RG, 15.06.1898 - V 6/98
Kann die Eideszuschiebung an notwendige Streitgenossen noch zurückgenommen oder ...
- VG Cottbus, 24.02.2023 - 1 K 1253/20
- BGH, 24.09.1962 - VII ZR 89/61
Auswertung von Lizenzrechten für die Herstellung von Dächern und Decken in ...
- BayObLG, 16.12.1985 - 2 Z 147/91
- BGH, 15.02.1968 - VII ZR 51/65
Zahlung einer restlichen Werklohnforderung - Zulässigkeit von Beweisantritten
- BGH, 04.07.1963 - VII ZR 91/61
Rechtsmittel
Querverweise
Auf § 434 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 434 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)