Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 434
Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen, so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.

§ 415Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen § 416Beweiskraft von Privaturkunden § 416aBeweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments § 417Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung § 418Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt § 419Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden § 420Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt § 421Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt § 422Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht § 423Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme § 424Antrag bei Vorlegung durch Gegner § 425Anordnung der Vorlegung durch Gegner § 426Vernehmung des Gegners über den Verbleib § 427Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner § 428Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt § 429Vorlegungspflicht Dritter § 430Antrag bei Vorlegung durch Dritte § 431Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte § 432Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt § 433(weggefallen) § 434Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 435Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift § 436Verzicht nach Vorlegung § 437Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden § 438Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden § 439Erklärung über Echtheit von Privaturkunden § 440Beweis der Echtheit von Privaturkunden § 441Schriftvergleichung § 442Würdigung der Schriftvergleichung § 443Verwahrung verdächtiger Urkunden § 444Folgen der Beseitigung einer Urkunde

Rechtsprechung zu § 434 ZPO

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Querverweise

Auf § 434 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu § 434 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 361 (Beweisaufnahme durch beauftragten Richter)
            § 362 (Beweisaufnahme durch ersuchten Richter)
          Zeugenbeweis
            § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)
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