Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
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Rechtsprechung zu § 439 ZPO
128 Entscheidungen zu § 439 ZPO in unserer Datenbank:
- AG Offenburg, 26.06.2026 - 4 C 49/25
Konkludenter Mietvertragsschluss durch Unterschrift und Zahlung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 20.05.2026 - XII ZR 93/24
Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen; Freigabe von Gegenständen ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.2026 - 9 S 669/25
Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen (vermeintlich) zu hoch ...
- OLG Hamm, 16.03.2026 - 10 W 122/25
Erbschein; Amtsermittlung; Feststellungslast; Testierfähigkeit
- BGH, 06.05.2026 - XII ZR 109/23
Räumung und Herausgabe von gemieteten Geschäftsräumen; Beweisbedürftigkeit der ...
- OLG Schleswig, 27.05.2025 - 7 U 75/24
Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherer; ...
- LG Berlin, 03.09.2019 - 27 S 16/17
Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz: Außergerichtliche Geltendmachung eines ...
- OLG Braunschweig, 13.06.2019 - 7 U 289/18
Keinerlei Ansprüche aus dem VW-Abgasskandal
- OLG Oldenburg, 20.12.2023 - 3 W 96/23
Erbeinsetzung auf dem Kneipenblock: "Schnucki bekommt alles" ist wirksames ...
Querverweise
Auf § 439 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 439 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 138 III (Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht) (zu § 439 III)