Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 6 - Beweis durch Augenschein (§§ 371 - 372a) |
(1) 1Die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden sind entsprechend anzuwenden auf private elektronische Dokumente, die versehen sind mit
| 1. | einer qualifizierten elektronischen Signatur oder | |
| 2. | einer notariell beglaubigten elektronischen Unterschrift oder einem notariell beglaubigten elektronischen Handzeichen. |
2Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung von der verantwortenden Person abgegeben worden ist.
(2) Hat sich eine natürliche Person bei einem ihr allein zugeordneten De-Mail-Konto sicher angemeldet (§ 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes), so kann für eine von diesem De-Mail-Konto versandte elektronische Nachricht der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung der Absenderbestätigung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Nachricht von dieser Person mit diesem Inhalt versandt wurde.
(3) 1Auf elektronische Dokumente, die von einer Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. 2Ist das Dokument von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend. 3Das Gleiche gilt, wenn das Dokument im Auftrag der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person durch einen akkreditierten Diensteanbieter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versehen ist und die Absenderbestätigung die Behörde oder die mit öffentlichem Glauben versehene Person als Nutzer des De-Mail-Kontos ausweist. 4Auf ausländische öffentliche elektronische Dokumente ist § 438 entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung vom 10.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.12.2025 | Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung | 10.12.2025 | |
| 24.07.2024 | Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG-Änderungsgesetz) | 19.07.2024 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchführungsgesetz) | 18.07.2017 | |
| 01.07.2014 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 371a ZPO
68 Entscheidungen zu § 371a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 24.09.2026 - 13 UF 92/26
Wer seine beA-Karte aus der Hand gibt, muss mit den Konsequenzen leben!
- OLG Dresden, 14.07.2026 - 4 W 361/26
Vermutung der Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung in einer Pressesache ...
- VK Südbayern, 21.05.2015 - Z3-3-3194-1-08-02/15
Qualifizierte Signatur ungültig: Keine Möglichkeit der Heilung!
- OVG Sachsen, 27.10.2021 - 5 A 237/21
Elektronisches Empfangsbekenntnis; Gegenbeweis; Wiedereinsetzung; besonderes ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 19.09.2022 - 9 B 2.22
Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses
- BVerwG, 19.09.2022 - 9 B 2.22
- AG Düsseldorf, 30.11.2022 - 660 M 1439/22
Elektronische Übermittlung, Vollstreckungsauftrag, qualifizierte elektronische ...
- AG Düsseldorf, 16.12.2022 - 666 M 1788/22
Vollstreckungsauftrag; Titelersatz; elektronischer Rechtsverkehr; qualifizierte ...
- LG Düsseldorf, 14.02.2023 - 25 T 311/22
- LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2019 - L 18 KN 49/16
Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
- AG Düsseldorf, 22.08.2022 - 665 M 867/22
Qualifizierte elektronische Signatur; sicherer Übermittlungsweg; Schriftform; ...
Querverweise
Auf § 371a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 416a (Beweiskraft des Ausdrucks eines öffentlichen elektronischen Dokuments)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
- § 89d (Beweisregeln)
- Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwZG)
- § 5a (Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste)
- Verwaltungszustellungsgesetz (Bund) (VwZG)
- § 5a (Elektronische Zustellung gegen Abholbestätigung über De-Mail-Dienste)
- Abgabenordnung (AO)
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- Verfahrensgrundsätze
- Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
- I. Allgemeines
- § 87a (Elektronische Kommunikation)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 371a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 416 (Beweiskraft von Privaturkunden)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- §§ 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Verwaltungsakt
- Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 37 II (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung) (zu § 371a II)