Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)

   Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53)   
   Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)   
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§ 37
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Absatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.

(3) 1Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 3Im Fall des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche Signatur oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) 1Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) 1Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). 2Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

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Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023 (BGBl. I Nr. 344), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG)04.12.2023BGBl. I Nr. 344
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften25.07.2013BGBl. I S. 2749
07.06.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG)31.05.2013BGBl. I S. 1388
01.02.2003Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften21.08.2002BGBl. I S. 3322

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Querverweise

Auf § 37 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
        Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
          § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
     
      Schlussvorschriften
        § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
          § 32 (Erlaubnis)

Redaktionelle Querverweise zu § 37 BVwVfG:

    Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG) 
      Verwaltungsakt
        Zustandekommen des Verwaltungsaktes
          § 39 (Begründung des Verwaltungsaktes) (zu § 37 II)
        Bestandskraft des Verwaltungsaktes
          § 44 II Nr. 1 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) (zu 37 II)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371a II (Beweiskraft elektronischer Dokumente) (zu § 37 II)
Was ist das?

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