Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil III - Verwaltungsakt (§§ 35 - 53) |
Abschnitt 1 - Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a) |
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) 1Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. 3Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Absatz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung.
(3) 1Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. 2Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. 3Im Fall des § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Absatz 2 erforderliche Signatur oder für das nach § 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a erforderliche Siegel durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) 1Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. 2Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) 1Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). 2Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Fassung aufgrund des Fünften Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) vom 04.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) | 04.12.2023 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 | |
07.06.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) | 31.05.2013 | |
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
belehrung § 38Zusicherung § 39Begründung des Verwaltungsaktes § 40Ermessen § 41Bekanntgabe des Verwaltungsaktes § 42Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt § 42aGenehmigungsfiktion
Rechtsprechung zu § 37 BVwVfG
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§ 37 BVwVfG in Nachschlagewerken
- § 37 BVwVfG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verwaltungsakt (Deutschland)
- Schriftform
Querverweise
Auf § 37 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
- Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
- § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
- Schlussvorschriften
- § 95 (Sonderregelung für Verteidigungsangelegenheiten)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Verbot von Vereinen
- § 3 (Verbot)
- Sondervorschriften
- § 16 (Arbeitnehmer- und Arbeitgebervereinigungen)
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 13 (Zulässigkeit, Zuständigkeit)
- Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)
- § 7 (Marktüberwachung)
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
- 1. Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 32 (Erlaubnis)
- Bausparkassengesetz (BauSparkG)
- § 9 (Änderung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge)
Redaktionelle Querverweise zu § 37 BVwVfG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 371a II (Beweiskraft elektronischer Dokumente) (zu § 37 II)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 59 (weggefallen)