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   BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22   

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https://dejure.org/2022,22966
BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22 (https://dejure.org/2022,22966)
BAG, Entscheidung vom 01.08.2022 - 2 AZB 6/22 (https://dejure.org/2022,22966)
BAG, Entscheidung vom 01. August 2022 - 2 AZB 6/22 (https://dejure.org/2022,22966)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46c Abs 1 ArbGG, § 64 Abs 6 ArbGG, § 2 Abs 1 ERVV
    Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte

  • IWW
  • JurPC

    Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte

  • Wolters Kluwer

    Druckbares und in Papier aufzubewahrendes elektronisches Dokument als wirksame Berufungseinlegung nach § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F.

  • rewis.io

    Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte

  • Betriebs-Berater

    Berufung - Einlegung als elektronisches Dokument - Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozessrecht; Elektronischer Rechtsverkehr - Berufung; Einlegung als elektronisches Dokument; Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte

  • rechtsportal.de

    Druckbares und in Papier aufzubewahrendes elektronisches Dokument als wirksame Berufungseinlegung nach § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG a.F.

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungseinlegung per beA - und die gerichtliche Papierakte

  • bag-urteil.com (Tenor)

    Berufung, Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bei führender Papierakte, Einlegung als elektronisches Dokument

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3172
  • NZA 2022, 1359
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.04.2022 - 3 AZB 2/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach - Fristwahrung

    Auszug aus BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22
    Dies gilt unabhängig davon, ob die Begründung des Ausbaugesetzes entsprechende Rückschlüsse auf die Rechtslage bereits vor dem 1. Januar 2022 erlaubt (vgl. dazu BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 22 ff.) .

    Es stellte in dieser Konstellation eine reine Förmelei dar, die Formwirksamkeit des elektronisch eingereichten Schriftsatzes von seiner Durchsuchbarkeit und Kopierbarkeit sowie der Einbettung der verwendeten Schriftarten im elektronischen Dokument abhängig zu machen (zu § 130a ZPO vgl. BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 20 f.) .

    In der Anlage zu der auf dieser Grundlage erlassenen Justiz-Informationstechnik-VO vom 29. November 2017 (GVBl. S. 415) ist das Hessische Landesarbeitsgericht aber nicht aufgeführt (vgl. auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 17) .

    Ob und inwiefern für sie überhaupt wirksame Rechtsgrundlagen bestanden (für die ERVB 2019 verneinend BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 29 ff.) , bedarf daher keiner Entscheidung.

  • BAG, 12.03.2020 - 6 AZM 1/20

    Formatfehler bei elektronischem Dokument - einmalige gerichtliche Hinweispflicht

    Auszug aus BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22
    b) Der erkennende Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Sechsten Senats vom 12. März 2020 (- 6 AZM 1/20 -) .
  • LAG Hessen, 09.03.2022 - 6 Sa 1448/21

    Anforderungen an die elektronisch eingereichte Berufungsbegründung Heilung eines

    Auszug aus BAG, 01.08.2022 - 2 AZB 6/22
    Auf die Revisionsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 9. März 2022 - 6 Sa 1448/21 - aufgehoben.
  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 499/21

    Anforderungen an elektronisch eingereichte Schriftsätze

    Jedenfalls bei führender elektronischer Akte ist daher in der Gesamtschau der gesetzlichen Ausgestaltung der Zugang zu Gericht durch die Anforderung, vorbereitende Schriftsätze im Dateiformat PDF einzureichen, nicht unverhältnismäßig erschwert (vgl. Radke jM 2020, 461, 462; aA bei führender Papierakte und druckbarem sowie zur Papierakte genommenem elektronischen Dokument BAG 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 - Rn. 11 f.; zweifelnd bei führender Papierakte hinsichtlich des Ausschlusses druckbarer Dokumente auch BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - Rn. 19 f.) .
  • LAG Hessen, 25.01.2023 - 6 Sa 369/22

    Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per Telefax; Effektiver

    Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass die Zivilprozessordnung zB in § 298 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem obligatorischen Ausdruck bei (noch) geführten Papierakten und § 371b ZPO eine Überführung von Dokumenten in andere "Formate" kennt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV aF BAG 25. August 2022 - 6 AZR 499/21 - Rn. 45; aA ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 3/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -).

    Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es aus den oben genannten Gründen und angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG (dazu unten) zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV (so aber ErfK/Koch 23. Aufl. § 46c ArbGG Rn. 3 unter Berufung auf BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22 - sowie 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 -, wobei es in diesen Entscheidungen um die Frage der Einbettung von Schriftarten bzw. die Kopier- und Durchsuchbarkeit der Dokumente ging).

    Die hier entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung und jedenfalls für den Fall der nicht ausschließlich elektronisch geführten Akten höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, also klärungsbedürftig; dies gilt umso mehr, als die Argumentationslinien in den Entscheidungen des Sechsten Senats Bundesarbeitsgerichts vom 25. August 2022 (- 6 AZR 499/21 -) einerseits und des Dritten Sentas des Bundesarbeitsgerichts vom 25. April 2022 (ua. - 3 AZB 2/22 -) sowie des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 1. August 2022 (- 2 AZB 6/22 -) in unterschiedliche Richtungen zu laufen scheinen.

  • BAG, 29.06.2023 - 3 AZB 3/23

    Elektronischer Rechtsverkehr und Word-Datei

    Dies bestätigt auch vorliegend der Umstand, dass die Erstbearbeitung der Berufung durch das Gericht und den Kammervorsitzenden ohne Weiteres anhand der Papierakte möglich war (vgl. BAG 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 - Rn. 11, 12) .

    b) Die Rechtsprechung des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts zu unzureichenden Word-Dokumenten steht dieser Annahme nicht entgegen (vgl. BAG 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 - Rn. 13) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.09.2022 - 21 Sa 2/22

    Auskunftsanspruch - Wettbewerbsverbot - Konkurrenztätigkeit - angestellter

    Insoweit können sich lediglich Einschränkungen hinsichtlich der Formunwirksamkeit der Einreichung ergeben, soweit ein Dokument elektronisch zwar übermittelt worden ist, dies jedoch die - nach aktueller Rechtslage ohnehin geringen - Anforderungen an das elektronische Dokument nicht vollständig erfüllt (vergleiche BAG 1. August 2022 - 2 AZB 6/22 - Rn. 8 ff. für Anforderungen nach früherer Rechtslage).
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