Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (§§ 63 - 72) |
(1) 1Die in § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 bezeichneten Beteiligten können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erstellen lassen. 2§ 299 Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) 1Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt haben. 2Die Kartellbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. 3Wird die Einsicht abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. 4Das Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wettbewerbs das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt. 5Der Beschluss ist zu begründen. 6In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 63 Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Beteiligten kann das Gericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
verfahren, Beteiligtenfähigkeit § 64Anwaltszwang § 65Mündliche Verhandlung § 66Aufschiebende Wirkung § 67Anordnung der sofortigen Vollziehung § 68Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfs-
verfahren § 69Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 70Akteneinsicht § 71Kostentragung und -festsetzung § 71a(weggefallen) § 72Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
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Rechtsprechung zu § 70 GWB
159 Entscheidungen zu § 70 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Düsseldorf, 31.07.2026 - Kart 9/26
Zwischenentscheidung nach § 67 Abs. 3 GWB: Hohe Hürden und Vorrang des ...
- BGH, 26.05.2025 - KVB 61/23
Zurückweisung der Anhörungsrüge; Nichtbeachtung des Antrags auf Durchführung ...
- OLG Düsseldorf, 28.08.2024 - Kart 4/22
Verstoß eines Wettbewerbsverbots gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV , § 1 GWB ; Annahme ...
- VK Bund, 15.07.2026 - VK 1-59/26
Systemwechsel birgt erhebliche Nachteile: Produktvorgabe zulässig!
- OLG Düsseldorf, 29.10.2025 - Kart 13/25
Kein Suspensiveffekt einer Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss der ...
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 - Kart 7/25
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- BGH, 17.06.2025 - KVR 77/22
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- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 - 15 Verg 9/24
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- OLG Schleswig, 13.06.2019 - 54 Verg 2/19
Vergabeverfahren für "innovative" Züge kann weitergeführt werden
Querverweise
Auf § 70 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
- Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d (Befugnisse)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 175 (Verfahrensvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202