Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (§§ 63 - 72) |
(1) Das Gericht entscheidet über die Beschwerde und über die Rechtsbeschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen oder ordnungsgemäß vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
verfahren, Beteiligtenfähigkeit § 64Anwaltszwang § 65Mündliche Verhandlung § 66Aufschiebende Wirkung § 67Anordnung der sofortigen Vollziehung § 68Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfs-
verfahren § 69Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 70Akteneinsicht § 71Kostentragung und -festsetzung § 71a(weggefallen) § 72Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
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Rechtsprechung zu § 65 GWB
169 Entscheidungen zu § 65 GWB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.12.2020 - KVZ 90/20
BGH überprüft "Hängebeschluss" des OLG Düsseldorf in Sachen Facebook
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19
Facebook gegen Bundeskartellamt
- OLG Düsseldorf, 26.08.2019 - Kart 1/19
Facebook: Anordnungen des Bundeskartellamts möglicherweise rechtswidrig und ...
- OLG Düsseldorf, 30.11.2020 - Kart 13/20
- BGH, 23.06.2020 - KVR 69/19
- BGH, 16.01.2024 - KVR 78/23
Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer kartellbehördlichen Verfügung im Falle ...
- OLG Düsseldorf, 21.08.2024 - Verg 6/24
Gesamtvergabe ist und bleibt die Ausnahme!
- OLG Düsseldorf, 21.08.2024 - Verg 7/24
Ausschreibng der Fahrbahnerneuerung der Bundesautobahn A 60 im offenen Verfahren; ...
- OLG Düsseldorf, 17.01.2020 - Kart 6/19
- OLG Frankfurt, 07.01.2016 - WpÜG 1/15
"Ernstliche Zweifel" im Sinne von §§ 37 u Abs. 2 WpHG, 50 Abs. 3 Nr. 2 WpÜG
- OLG Düsseldorf, 18.09.2024 - Verg 16/24
Missbräuchliche oder wettbewerbsbeeinträchtigende Anwendung der ...
Querverweise
Auf § 65 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 175 (Verfahrensvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202