Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
| Teil 3 - Verfahren (§§ 54 - 96) |
| Kapitel 1 - Verwaltungssachen (§§ 54 - 80) |
| Abschnitt 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren (§§ 63 - 72) |
1Das Gericht kann anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. 2Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 3Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) vom 18.01.2021
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.01.2021 | Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz) | 18.01.2021 |
verfahren, Beteiligtenfähigkeit § 64Anwaltszwang § 65Mündliche Verhandlung § 66Aufschiebende Wirkung § 67Anordnung der sofortigen Vollziehung § 68Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfs-
verfahren § 69Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 70Akteneinsicht § 71Kostentragung und -festsetzung § 71a(weggefallen) § 72Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Zivilprozessordnung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 71 GWB
458 Entscheidungen zu § 71 GWB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 24.08.2026 - 19 Verg 2/26
Feststellungsantrag setzt zulässigen Nachprüfungsantrag voraus!
- OLG Hamburg, 15.07.2026 - 1 Verg 1/26
ARGE-Erfahrung als Referenz?
- KG, 04.06.2025 - Verg 6/24
Krankenhausinformationssystem - Bestimmung des Beschaffungsbedarfs und Zulassung ...
- OLG Düsseldorf, 26.08.2020 - Kart 4/19
Untersagte Fusion von Miba und Zollern: Überprüfung der Entscheidung des ...
- OLG Rostock, 06.05.2026 - 17 Verg 4/26
Rücknahme der Beschwerde und Kostenentscheidung
- BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16
Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der ...
- OLG Düsseldorf, 29.04.2026 - Verg 27/25
- KG, 14.04.2026 - Verg 13/25
Transparenzanspruch des Bieters bei unzureichender Information über die ...
- OLG Rostock, 24.04.2026 - 17 Verg 1/26
Anordnung von Schwärzungen ist unanfechtbar!
- OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16
Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel
Querverweise
Auf § 71 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 62 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Nachprüfungsverfahren
- Sofortige Beschwerde
- § 175 (Verfahrensvorschriften)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)
- Organisation der Krankenkassen
- Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen
- Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
- § 158 (Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen)
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 202