Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 86 - 87) |
(1) 1Das Gericht wird in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden können, von Amts wegen tätig und bestimmt die im Fall der Zuwiderhandlung vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen. 2Der Berechtigte kann die Vornahme von Vollstreckungshandlungen beantragen; entspricht das Gericht dem Antrag nicht, entscheidet es durch Beschluss.
(2) Die Vollstreckung darf nur beginnen, wenn der Beschluss bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
(3) 1Der Gerichtsvollzieher ist befugt, ein Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung zu stellen. 2§ 758 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 759 bis 763 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(4) Ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(5) Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 80 bis 82 und 84 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 07.05.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2022 | Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes | 07.05.2021 |
Rechtsprechung zu § 87 FamFG
215 Entscheidungen zu § 87 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19
Zwangsvollstreckung von Gewaltschutzverfahrens-Regelung
- OLG Hamm, 24.01.2022 - 13 WF 210/21
Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte ...
- BVerfG, 17.02.2022 - 1 BvR 743/21
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen zur Regelung ...
- OLG Oldenburg, 10.08.2018 - 11 WF 104/18
Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung
- OLG Celle, 09.04.2020 - 10 UF 16/20
Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Celle, 31.01.2020 - 10 UF 16/20
Sofortige Beschwerde gegen die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen für den Fall ...
- OLG Celle, 31.01.2020 - 10 UF 16/20
- KG, 29.01.2020 - 3 WF 200/19
Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Zuwiderhandlungen gegen einen gerichtlich ...
- KG, 16.12.2016 - 15 WF 22/16
Gerichtlich gebilligter Umgangsvergleich: Vollstreckungsvoraussetzung der ...
- OLG Frankfurt, 01.12.2020 - 21 W 137/20 Corona
Unzumutbare Einsicht in Handelsbücher und Geschäftsunterlagen während der ...
- OLG Bamberg, 11.01.2022 - 2 UF 192/21
Statthaftigkeit der Beschwerde bei einstweiliger Anordnung der Kindesherausgabe ...
Querverweise
Auf § 87 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)