Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 8 - Vollstreckung (§§ 86 - 96a) |
| Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 86 - 87) |
(1) Die Vollstreckung findet statt aus
| 1. | gerichtlichen Beschlüssen; | |
| 2. | gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); | |
| 3. | weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. |
(2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar.
(3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
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Rechtsprechung zu § 86 FamFG
238 Entscheidungen zu § 86 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 20.04.2026 - 16 WF 25/26
Ordnungsgeld; Ordnungsmittel; Verfahren
- BGH, 21.02.2024 - XII ZB 401/23
Voraussetzungen eines Kontaktverbots für die übrigen Zeiten bei einer ...
- KG, 15.08.2023 - 17 WF 51/23
Auslegung eines Umgangstitels: Zulässigkeit von Anrufen eines Elternteils beim ...
- KG, 17.06.2015 - 18 WF 109/14
Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren: Vollstreckbarkeit der ...
- BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23
Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur ...
- OLG Hamm, 07.06.2017 - 2 WF 30/16
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen einen Antrag auf ...
- KG, 29.01.2020 - 3 WF 200/19
Voraussetzungen der Vollstreckung eines gerichtlich gebilligten ...
- BGH, 10.07.2019 - XII ZB 507/18
Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.09.2018 - 4 UF 62/18
Endenscheidung über Billigung eines Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG
- OLG Frankfurt, 17.09.2018 - 4 UF 62/18
- OLG Frankfurt, 08.06.2026 - 6 WF 139/26
Zuwiderhandlung gegen Umgangstitel
Querverweise
Auf § 86 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Allgemeine Vorschriften
- § 113 (Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung)