Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
(2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen.
(3) 1Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. 2Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.
recht § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390Folgen der Zeugnisverweigerung § 391Zeugenbeeidigung § 392Nacheid; Eidesnorm § 393Uneidliche Vernehmung § 394Einzelvernehmung § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396Vernehmung zur Sache § 397Fragerecht der Parteien § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399Verzicht auf Zeugen § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401Zeugenentschädigung
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Rechtsprechung zu § 389 ZPO
33 Entscheidungen zu § 389 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
Zwischenstreitverfahren über Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts
- AG Köln, 02.01.2017 - 142 C 329/14
Ausschluss des Zeugnisverweigerungsrechts des Insolvenzschuldners als faktischer ...
- OLG Karlsruhe, 16.03.2026 - 5 WF 30/25
Anordnung einer Exhumierung zur Vaterschaftsfeststellung
- OLG Braunschweig, 22.03.2024 - 1 WF 33/24
Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen Verweigerung der Untersuchung zur ...
- OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 22 U 62/18
Sachaufklärung und Hinweispflichtdes Gerichts; Kündigung eines Werkvertrags und ...
- RG, 16.01.1908 - VI 254/07
Verfahren bei Zeugnisverweigerung
- BGH, 01.07.2010 - V ZB 94/10
Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf Einzelausgebote
- OLG Düsseldorf, 18.06.2004 - 22 U 37/04
Würdigung einer Zeugenaussage in der Berufungsinstanz
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 01.10.2004 - 22 U 37/04
Vertragspartner eines Auftrags zur Reparatur eines Oldtimers; Wirksamkeit eines ...
- OLG Düsseldorf, 01.10.2004 - 22 U 37/04
Querverweise
Auf § 389 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Augenschein
- § 372a (Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Abstammungssachen
- § 178 (Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 389 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)