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RG, 16.01.1908 - Rep. VI. 254/07 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Darf in einem Falle des § 389 Abs. 1 Z.P.O. die Zeugnisverweigerung für unrechtmäßig erklärt werden, ohne daß der Zeuge zur mündlichen Verhandlung über diese Weigerung als Partei geladen war?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahren bei Zeugnisverweigerung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 67, 343
Wird zitiert von ...
- OLG Jena, 01.06.2018 - 4 W 562/17
Zwischenstreitverfahren über Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts
Der Beschwerdeführer war von dem Landgericht lediglich als Zeuge geladen worden, als solcher musste er nach seiner schriftlichen Weigerung vom 14.11.2017 bzw. vom 15.11.2017 zum Termin vom 16.11.2017 gemäß § 386 Abs. 3 ZPO nicht erscheinen (vgl. RGZ 67, 343, Berger, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Aufl. 2015, § 387 ZPO Rn. 5; OLG Düsseldorf…, Beschluss vom 23.02.2010 - I-17 W 7/10 -, Rn. 8, juris).Dieser Rechtsauffassung steht auch nicht entgegen, dass in §§ 387, 388 ZPO - anders als in § 389 Abs. 2 ZPO für den Fall der Zeugnisverweigerung vor einem beauftragten Richter (vgl. hierzu: RGZ 67, 343) - eine gesonderte Ladung des Zeugen als Partei nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Dies führt im Ergebnis zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Gera vom 16.11.2017 (vgl. RGZ 67, 343 zu § 389 Abs. 2 ZPO).