Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) 1Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. 2Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
recht § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter § 390Folgen der Zeugnisverweigerung § 391Zeugenbeeidigung § 392Nacheid; Eidesnorm § 393Uneidliche Vernehmung § 394Einzelvernehmung § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person § 396Vernehmung zur Sache § 397Fragerecht der Parteien § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung § 399Verzicht auf Zeugen § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters § 401Zeugenentschädigung
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 380 ZPO
831 Entscheidungen zu § 380 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Bremen, 22.10.2021 - 1 W 22/21
Zur Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine Partei nach §§ 141 Abs. 3 , 380 ...
- OLG Brandenburg, 02.07.2026 - 3 W 85/26
- LG Stuttgart, 27.07.2026 - 7 O 52/24
Keine Entschuldigung eines Zeugen bei bloßer Erwartung einer Terminsaufhebung
- OLG Koblenz, 15.01.2025 - 3 W 3/25
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und im Termin ...
- OLG Bamberg, 01.03.2024 - 2 W 39/23
Festsetzung von Kosten gegen einen Zeugen wegen seines Ausbleibens in einem ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bamberg, 20.03.2023 - 2 W 13/23
Ordnungsmittel bei nicht ausreichender Entschuldigung für Ausbleiben eines Zeugen
- OLG Bamberg, 20.03.2023 - 2 W 13/23
- KG, 01.02.2022 - 22 W 4/22
Rechtsbehelf eines Zeugen gegen einen Ordnungsmittel- und Kostenbeschluss zwecks ...
- OLG Koblenz, 02.09.2024 - 3 W 322/24
Verhängung von Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen bei ...
- OLG Karlsruhe, 29.03.2022 - 4 W 1/22
Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen unentschuldigt ausbleibenden Zeugen; ...
- VG Berlin, 04.06.2021 - 90 K 2.19
Unterbliebene Erstellung gerichtlich erforderter Befundberichte über eigene ...
§ 380 ZPO in Nachschlagewerken
- § 380 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Ordnungsmittel
Querverweise
Auf § 380 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 205 (Ermittlungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 380 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 141 III (Anordnung des persönlichen Erscheinens) (zu §§ 380 f)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 380 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 380 III)