Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577) |
(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. | die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und | |
2. | die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde. |
3Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. | die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), | ||
2. | in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, | ||
3. | die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar | ||
a) | die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; | ||
b) | soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. |
(4) 1Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. 2Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
rechtsbeschwerde § 575Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde § 576Gründe der Rechtsbeschwerde § 577Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
Rechtsprechung zu § 575 ZPO
1.729 Entscheidungen zu § 575 ZPO in unserer Datenbank:
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Mindestanforderungen an die Begründung eines Schiedsspruchs?
Querverweise
Auf § 575 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Rechtsbeschwerde
- § 577 (Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 575 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- §§ 129 ff. (Vorbereitende Schriftsätze) (zu § 575 IV 1)