Zivilprozessordnung
| Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
| Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
| Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577) |
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
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Rechtsprechung zu § 576 ZPO
298 Entscheidungen zu § 576 ZPO in unserer Datenbank:
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Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Zivilkammer und der Kammer für ...
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- BGH, 15.05.2025 - IX ZB 8/25
Keine Befugnis der Zivilkammer zur selbständigen Entscheidung über die ...
- BGH, 20.02.2024 - VI ZB 19/22
Begründung von der Rechtsbeschwerde unterliegenden Beschlüssen
- BGH, 12.11.2024 - VIII ZB 36/23
Rechtswegzuständigkeit für die Klage einer Gemeinde auf Entgeltzahlung für die ...
- BGH, 20.01.2022 - V ZB 24/21
Revision wegen unzureichender Entscheidungsbegründung
Querverweise
Auf § 576 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)