Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

   Abschnitt 2 - Durchführung des Musterverfahrens (§§ 9 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 19
Bekanntmachung des Vergleichs; Austritt

(1) Der genehmigte Vergleich wird den Beigeladenen zugestellt.

(2) 1Die Beigeladenen können innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Vergleichs ihren Austritt aus dem Vergleich erklären. 2Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Gericht erklärt werden; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(3) Die Beigeladenen sind über ihr Recht zum Austritt aus dem Vergleich, über die einzuhaltende Form und Frist sowie über die Wirkung des Vergleichs zu belehren.

Rechtsprechung zu § 19 KapMuG

13 Entscheidungen zu § 19 KapMuG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 19 KapMuG verweisen folgende Vorschriften:

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