Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
| 2. Unterabschnitt - Zweiter Rechtszug (§§ 87 - 91) |
(1) 1Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. 2Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.
(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.10.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 90 ArbGG
340 Entscheidungen zu § 90 ArbGG in unserer Datenbank:
- BAG, 22.03.2017 - 1 AZB 55/16
Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung im Beschlussverfahren
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.10.2024 - 5 TaBV 1095/23
Mitwirkungspflicht beteiligter Gewerkschaften - Sachverhaltsaufklärung - nach § 4 ...
- LAG Düsseldorf, 28.05.2025 - 12 TaBV 45/23
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Beteiligtenstellung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 5 TaBV 1160/19
Aushang des Wahlausschreibens - Beschluss schriftlicher Stimmabgabe für ...
- LAG Nürnberg, 23.01.2025 - 2 TaBV 31/24
Beschlussverfahren - Einstellungsbeschluss - Rechtsmittel
- LAG Hessen, 25.09.2025 - 5 TaBV 96/25
- LAG Nürnberg, 20.08.2014 - 2 TaBV 5/14
Beschlussverfahren - Einstellungsbeschluss - Rechtsnatur - Rechtsmittel
- LAG Hamburg, 14.06.2023 - 7 TaBV 1/23
Teilnahme an Videokonferenz aus dem Ausland; Größe des Betriebsrats
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von ...
Querverweise
Auf § 90 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen