Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.
(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.
(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.
(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.
Rechtsprechung zu § 61a ArbGG
353 Entscheidungen zu § 61a ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.02.2024 - 5 Sa 69/20
Nachtarbeitszuschläge - Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger ...
- LAG Niedersachsen, 04.05.2021 - 11 Sa 1180/20
Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Entfernung einer Abmahnung aus ...
- LAG Niedersachsen, 27.06.2018 - 17 Sa 764/17
Begründungspflicht für Auflösungsantrag der Arbeitgeberin gegenüber einem ...
- LAG Niedersachsen, 24.09.2020 - 10 Ta 114/20
Uneingeschränkte Prüfung eines Aussetzungsgrundes durch das Beschwerdegericht; ...
- LAG Niedersachsen, 24.02.2021 - 17 Sa 890/20
Keine Unwirksamkeit der Kündigung bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 17 Abs. 3 ...
- LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 4 Ta 401/20
Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Streitgegenstand Kündigungsschutzantrag; ...
- LAG Baden-Württemberg, 12.07.2023 - 10 Sa 78/22
Zurückweisung von Vorbringen - Nachweispflicht bzgl. des bei der Kündigung eines ...
- BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 400/19
Zurückweisung von Vorbringen
Zum selben Verfahren:
- ArbG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 13 Ca 1201/17
Betriebsbdingte Kündigung
- LAG Hessen, 05.10.2018 - 3 Sa 1630/17
Anforderungen an die Darlegung dringender betrieblicher Erfordernisse zur ...
- ArbG Frankfurt/Main, 26.10.2017 - 13 Ca 1201/17
Querverweise
Auf § 61a ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 67 (Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 122 (Gerichtliche Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung)
Redaktionelle Querverweise zu § 61a ArbGG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner Kündigungsschutz
- § 4 (Anrufung des Arbeitsgerichtes)