Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) 1Zur Verkündung des Urteils kann ein besonderer Termin nur bestimmt werden, wenn die sofortige Verkündung in dem Termin, auf Grund dessen es erlassen wird, aus besonderen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die Beratung nicht mehr am Tage der Verhandlung stattfinden kann. 2Der Verkündungstermin wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern. 3Dies gilt auch dann, wenn ein Urteil nach Lage der Akten erlassen wird. 4Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.
(2) 1Bei Verkündung des Urteils ist der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitzuteilen. 2Dies gilt nicht, wenn beide Parteien abwesend sind; in diesem Fall genügt die Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel.
(3) 1Die Wirksamkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der ehrenamtlichen Richter nicht abhängig. 2Wird ein von der Kammer gefälltes Urteil ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verkündet, so ist die Urteilsformel vorher von dem Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richtern zu unterschreiben.
(4) 1Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. 2Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so muß es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefaßt sein. 3Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen, vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln; kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von dem Vorsitzenden unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übermitteln. 4In diesem Fall sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von dem Vorsitzenden besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 19.07.2024 | Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten | 15.07.2024 | |
| 01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 |
ermächtigung § 46dGerichtliches elektronisches Dokument § 46eElektronische Akte; Verordnungs-
ermächtigung § 46fFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 46gNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungs-
berechtigte Bevollmächtigte § 46hFormfiktion § 47Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a(weggefallen) § 49Ablehnung von Gerichtspersonen § 50Zustellung § 50aVideoverhandlung § 51Persönliches Erscheinen der Parteien § 52Öffentlichkeit § 53Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54Güteverfahren § 54aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57Verhandlung vor der Kammer § 58Beweisaufnahme § 59Versäumnisverfahren § 60Verkündung des Urteils § 61Inhalt des Urteils § 61aBesondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61bKlage wegen Benachteiligung § 62Zwangsvollstreckung § 63Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
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