Arbeitsgerichtsgesetz
| 3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
| 1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
| 1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
1Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4§ 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
ermächtigung § 46dGerichtliches elektronisches Dokument § 46eElektronische Akte; Verordnungs-
ermächtigung § 46fFormulare; Verordnungs-
ermächtigung § 46gNutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungs-
berechtigte Bevollmächtigte § 46hFormfiktion § 47Sondervorschriften über Ladung und Einlassung § 48Rechtsweg und Zuständigkeit § 48a(weggefallen) § 49Ablehnung von Gerichtspersonen § 50Zustellung § 50aVideoverhandlung § 51Persönliches Erscheinen der Parteien § 52Öffentlichkeit § 53Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter § 54Güteverfahren § 54aMediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 55Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden § 56Vorbereitung der streitigen Verhandlung § 57Verhandlung vor der Kammer § 58Beweisaufnahme § 59Versäumnisverfahren § 60Verkündung des Urteils § 61Inhalt des Urteils § 61aBesondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren § 61bKlage wegen Benachteiligung § 62Zwangsvollstreckung § 63Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen
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Rechtsprechung zu § 59 ArbGG
361 Entscheidungen zu § 59 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 06.11.2025 - 8 SLa 547/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 6 Sa 273/20
Vollstreckungsbescheid - Ersatzzustellung - verspäteter Einspruch - ...
- LAG Hamburg, 28.09.2017 - 7 Sa 72/17
Rechtsmittelbelehrung - Angabe der Faxnummer des Gerichts
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
Einspruch gegen Versäumnisurteil - Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer ...
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
- ArbG Frankfurt/Main, 01.04.2022 - 24 Ca 7293/21
BeA, aktive Nutzungspflicht, elektronisches Dokument, vorübergehende ...
- LAG Hamm, 12.01.2023 - 18 Sa 909/22
Zurückweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der ...
- LAG Köln, 07.08.2025 - 6 SLa 599/24
Entscheidung nach Lage der Akte; früherer Termin; Gütesitzung; Zurückverweisung; ...
- ArbG Düsseldorf, 17.09.2020 - 12 Ca 2521/20
Erlass eines Urteils nach Aktenlage - Voraussetzungen
- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 26/17
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts - Vertretungszwang
- LAG Köln, 05.09.2024 - 7 Sa 613/23
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 59 ArbGG
| 21.03.1974 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 59 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953) | BGBl. I S. 805 |
Querverweise
Auf § 59 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 (Grundsatz)