Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
1Gegen ein Versäumnisurteil kann eine Partei, gegen die das Urteil ergangen ist, binnen einer Notfrist von einer Woche nach seiner Zustellung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch wird beim Arbeitsgericht schriftlich oder durch Abgabe einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 3Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen. 4§ 345 der Zivilprozeßordnung bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2018 | Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs | 05.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 59 ArbGG
308 Entscheidungen zu § 59 ArbGG in unserer Datenbank:
- ArbG Frankfurt/Main, 01.04.2022 - 24 Ca 7293/21
BeA, aktive Nutzungspflicht, elektronisches Dokument, vorübergehende ...
- LAG Hamburg, 28.09.2017 - 7 Sa 72/17
Rechtsmittelbelehrung - Angabe der Faxnummer des Gerichts
Zum selben Verfahren:
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
Einspruch gegen Versäumnisurteil - Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer ...
- ArbG Hamburg, 11.04.2017 - 21 Ca 288/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2021 - 6 Sa 273/20
Vollstreckungsbescheid - Ersatzzustellung - verspäteter Einspruch - ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 12 Sa 602/20
Wann sind arbeitsfreie Zeiten als Urlaub zu behandeln?
Zum selben Verfahren:
- BAG, 07.06.2018 - 8 AZR 26/17
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts - Vertretungszwang
- LAG Baden-Württemberg, 05.03.2020 - 17 Sa 11/19
Güteverhandlung als früherer Termin bei einer Entscheidung nach Aktenlage - ...
- ArbG Stuttgart, 07.03.2017 - 25 Ca 5337/16
Flucht in die Säumnis; Richterlicher Hinweis auf Antrag auf Entscheidung nach ...
- ArbG Hamburg, 09.03.2007 - 11 Ca 422/06
Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils im zweiten Gütetermin
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 59 ArbGG
21.03.1974 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 59 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953) | BGBl. I S. 805 |
Querverweise
Auf § 59 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Berufungsverfahren
- § 64 (Grundsatz)