Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
1. Abschnitt - Urteilsverfahren (§§ 46 - 79) |
1. Unterabschnitt - Erster Rechtszug (§§ 46 - 63) |
(1) 1Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen. 2Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.
(2) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.
Rechtsprechung zu § 57 ArbGG
58 Entscheidungen zu § 57 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Köln, 10.01.2019 - 7 Sa 266/18
Außerordentliche Kündigung; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; ...
- LAG Köln, 18.11.2016 - 4 Ta 278/16
Ordnungsgeld; Missachtung der Anordnung des persönlichen Erscheinens
- AG Düsseldorf, 28.07.2005 - 56 C 5845/05
Anspruch gegen eine Rechtsschutzversicherung auf Kostenschutz für die ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2013 - 5 Sa 330/13
Auslegung einer Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich
- BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08
Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung
- ArbG Mönchengladbach, 03.05.2018 - 4 Ca 2629/17
Bonusanspruch, Erfüllungsverweigerung, Schadensersatz statt der Leistung
- BGH, 04.06.2009 - RiZ(R) 5/08
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch allgemeine Kritik an der ...
- BAG, 22.07.2008 - 3 AZB 26/08
Rechtsmittel gegen Entscheidung über die Ablehnung eines Sachverständigen
- LAG Köln, 19.02.2016 - 7 Oa 1/15
Entschädigungsanspruch; unangemessene Verfahrensdauer
- LAG Hamm, 15.12.2005 - 4 Sa 1613/04
Besetzung der Berufungskammer bei Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO in der ...