Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 3 - Rechte der Beschäftigten (§§ 13 - 16) |
1Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. 2§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
weigerungsrecht § 15Entschädigung und Schadensersatz § 16Maßregelungsverbot
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Rechtsprechung zu § 14 AGG
25 Entscheidungen zu § 14 AGG in unserer Datenbank:
- LAG München, 17.03.2015 - 7 Sa 715/14
Befristung; nachträgliche nochmalige Altersgrenzenregelung
- VG Berlin, 31.03.2009 - 28 A 188.08
Höchstaltersgrenze für Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst
- LG Stendal, 27.01.2010 - 21 O 24/05
- ArbG Düsseldorf, 03.11.2010 - 4 Ca 5638/10
Befristung im öffentlichen Dienst
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
Nicht vorhersehbarer Vertretungsbedarf
- LAG Düsseldorf, 17.07.2013 - 7 Sa 450/13
- LAG Köln, 24.11.2010 - 5 Ta 361/10
Unzulässiger Eilantrag auf Feststellung eines Zurückbehaltungsrechts
Zum selben Verfahren:
- ArbG Köln, 15.10.2010 - 17 Ga 119/10
Eilrechtsschutz bei Einstellung der Arbeitsleistung durch einen Arbeitnehmer bei ...
- ArbG Köln, 15.10.2010 - 17 Ga 119/10
- LAG Hamburg, 03.06.2009 - 5 Sa 3/09
Altersdiskriminierung - Schadensersatz - Geltendmachungsfrist - ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 701/07
Kündigungsschutz und Altersdiskriminierung