Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 2 - Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (§§ 6 - 18) |
| Unterabschnitt 1 - Verbot der Benachteiligung (§§ 6 - 10) |
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu können.
verbot § 8Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen § 9Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung § 10Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
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Rechtsprechung zu § 9 AGG
103 Entscheidungen zu § 9 AGG in unserer Datenbank:
- BAG, 21.05.2026 - 8 AZR 194/25
Benachteiligung wegen fehlender Kirchenzugehörigkeit
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- LAG Berlin-Brandenburg, 28.05.2014 - 4 Sa 157/14
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- BAG, 21.07.2022 - 2 AZR 130/21
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die ...
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§ 9 AGG in Nachschlagewerken
- § 9 AGG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Arbeitsrecht der Kirchen
Kirchliches Selbstbestimmungsrecht