Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
| Abschnitt 6 - Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung (§§ 25 - 30) |
(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
(2) 1Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. 2Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 23.05.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes | 23.05.2022 |
stelle des Bundes § 26Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Anforderungen § 26aRechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung § 26bAmtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung § 26cBeginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid § 26dUnerlaubte Handlungen und Tätigkeiten der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung § 26eVerschwiegenheits-
pflicht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung § 26fZeugnisverweigerungs-
recht der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung § 26gAnspruch der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, Versorgung und auf andere Leistungen § 26hVerwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung § 26iBerufsbeschränkung § 27Aufgaben der Antidiskriminierungs-
stelle des Bundes § 28Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes § 29Zusammenarbeit der Antidiskriminierungs-
stelle des Bundes mit Nichtregierungs-
organisationen und anderen Einrichtungen § 30Beirat der Antidiskriminierungs-
stelle des Bundes
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Rechtsprechung zu § 25 AGG
7 Entscheidungen zu § 25 AGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 27.04.2020 - 5 K 237.18
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