Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Abschnitt 6 - Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung (§§ 25 - 30) |
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt hat.
(4) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich der Antidiskriminierung verfügen. 2Insbesondere muss sie oder er über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung für die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes haben.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 23.05.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.05.2022 | Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes | 23.05.2022 | |
12.02.2009 | Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) | 05.02.2009 |
Rechtsprechung zu § 26 AGG
6 Entscheidungen zu § 26 AGG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 27.04.2020 - 5 K 237.18
Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten: Beteiligung an der ...
- VG Berlin, 08.02.2019 - 7 L 218.18
Untersagung der Stellenbesetzung mit einem Konkurrenten im Eilverfahren; ...
- VG Köln, 16.08.2018 - 15 L 1118/18
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 1 B 1301/18
Ausnahmsweise Heranziehung von Hilfskriterien in einem beamtenrechtlichen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 1 B 1301/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 6 S 47.09
Beschwerde; Stellenbesetzung; Leiter der Antidiskriminierungsstelle des Bundes; ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2008 - 4 B 27.07
Gleichstellungsplan; getrennte Darstellung der Situation von Männern und Frauen
Querverweise
Auf § 26 AGG verweisen folgende Vorschriften:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
- § 26c (Beginn und Ende des Amtsverhältnisses der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung; Amtseid)