Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 5 - Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597) |
Untertitel 2 - Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a) |
Kapitel 5 - Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b) |
Unterkapitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 568 - 572) |
(1) 1Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. 2Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. 3Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.09.2001 | Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) | 19.06.2001 |
rechts § 571Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum § 572Vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
Rechtsprechung zu § 571 BGB
184 Entscheidungen zu § 571 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 11.12.2020 - V ZR 26/20
Herausgabe der untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nach Beendigung des ...
- LG Berlin, 10.07.2019 - 66 S 7/19
Verwirkung der Erhöhung der Nutzungsentschädigung
- LG Berlin, 24.11.2021 - 66 S 196/21
Zulässige Verteidigung führt nicht zu Schadensersatzpflicht
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Lichtenberg, 26.07.2021 - 13 C 151/20
Zulässige Verteidigung führt nicht zu Schadensersatzpflicht
- AG Berlin-Lichtenberg, 26.07.2021 - 13 C 151/20
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 - 10 B 9.22
Berufung; Teilstattgabe; vorzeitige Besitzeinweisung nach Bundesfernstraßenrecht; ...
- LG Berlin, 31.03.2023 - 64 S 16/22
Geltendmachung von weit zurückgehender Nutzungsentschädigung durch Vermieter
- LG Bochum, 22.02.2019 - 10 S 26/18
Wann muss der Mieter Einbauten entfernen und wann nicht?
- OLG München, 29.04.2020 - 34 Wx 341/18
Übertragung von vermietetem Wohnungs- und Teileigentum durch die Großeltern an ...
- OLG Düsseldorf, 05.11.2002 - 24 U 32/02
Zur Frage der persönlichen Haftung aus einem Mietvertrag, den der Vertreter einer ...
Querverweise
Auf § 571 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Mietvertrag, Pachtvertrag
- Mietverhältnisse über Wohnraum
- Allgemeine Vorschriften
- § 549 (Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften)