Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 1. Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155) |
(1) 1Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. 2In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen.
(2) 1Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt ein neues Geschäftsjahr. 2Jedoch wird die Zeit bis zum Berichtstermin in gesetzliche Fristen für die Aufstellung oder die Offenlegung eines Jahresabschlusses nicht eingerechnet.
(3) 1Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf Antrag des Verwalters erfolgt. 2Ist für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens bereits ein Abschlußprüfer bestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Bestellung durch die Eröffnung nicht berührt.
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Rechtsprechung zu § 155 InsO
110 Entscheidungen zu § 155 InsO in unserer Datenbank:
- BGH, 08.05.2018 - II ZB 17/17
Handelsregisterverfahren auf Bestellung eines Abschlussprüfers für eine ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17
Handelsregistersache: Bestellung eines Abschlussprüfers durch das Registergericht ...
- OLG Karlsruhe, 04.05.2017 - 14 W 21/17
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 68/21
Insolvenzeröffnung gegen eine Kapitalgesellschaft: Wirkungen für die Bestellung ...
- OLG Düsseldorf, 25.03.2021 - 5 U 91/20
Anspruch auf Wirtschaftsprüferhonorar; Honorarforderung als Masseverbindlichkeit; ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21
Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor der ...
- BGH, 28.04.2022 - IX ZR 69/21
- OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20
Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21
Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung ...
- BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2024 - 7 B 4.24
Emissionen des Vorjahres als Masseverbindlichkeiten
- FG Niedersachsen, 28.04.2026 - 12 K 245/25
Kein datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber ...
- BGH, 14.10.2014 - II ZB 20/13
Handelsregistersache: Befugnis des Insolvenzverwalters für eine GmbH zur Änderung ...
Querverweise
Auf § 155 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eigenverwaltung
- § 281 (Unterrichtung der Gläubiger)