Insolvenzordnung
| 4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
| 1. Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155) |
1Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
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Rechtsprechung zu § 150 InsO
11 Entscheidungen zu § 150 InsO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 31.05.2024 - 101 VA 243/23
Recht eines Insolvenzgläubigers auf Einsicht in die Insolvenzakten
- BayObLG, 18.06.2024 - 101 VA 178/23
Rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in Insolvenzakten - Keine ...
- BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21
Akteneinsicht in Insolvenzakten
- BayObLG, 14.10.2021 - 102 VA 66/21
Antrag eines Dritten auf Einsicht in die Insolvenzakten
- BayObLG, 08.04.2020 - 1 VA 132/19
Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen ...
- BGH, 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19
Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses eines Kommanditisten für die ...
- BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 92/19
Akteneinsicht des Treugeber-Kommanditisten im laufenden Insolvenzverfahren
- VG Frankfurt/Main, 23.08.2013 - 7 K 4127/12
Finanzdienstleistungsaufsicht (IFG)
- OLG Düsseldorf, 09.06.2008 - 24 W 33/08
Einstweiliger Rechtsschutz für Besitzschutzansprüche gegen verbotene Eigenmacht
- LG Frankfurt/Main, 09.04.2020 - 9 T 109/20
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 150 InsO:
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
- 4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
- § 13 Nr. 2 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)