Insolvenzordnung

   4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173)   
   1. Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 150
Siegelung

1Der Insolvenzverwalter kann zur Sicherung der Sachen, die zur Insolvenzmasse gehören, durch den Gerichtsvollzieher oder eine andere dazu gesetzlich ermächtigte Person Siegel anbringen lassen. 2Das Protokoll über eine Siegelung oder Entsiegelung hat der Verwalter auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

Rechtsprechung zu § 150 InsO

9 Entscheidungen zu § 150 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 150 InsO:

    Ausführungsgesetz GVG (AGGVG) 
      Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
        4. Abschnitt - Gerichtsvollzieher
          § 13 Nr. 2 (Landesrechtliche Zuständigkeiten)
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