Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
1. Abschnitt - Sicherung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 155) |
(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis aller Gläubiger des Schuldners aufzustellen, die ihm aus den Büchern und Geschäftspapieren des Schuldners, durch sonstige Angaben des Schuldners, durch die Anmeldung ihrer Forderungen oder auf andere Weise bekannt geworden sind.
(2) 1In dem Verzeichnis sind die absonderungsberechtigten Gläubiger und die einzelnen Rangklassen der nachrangigen Insolvenzgläubiger gesondert aufzuführen. 2Bei jedem Gläubiger sind die Anschrift sowie der Grund und der Betrag seiner Forderung anzugeben. 3Bei den absonderungsberechtigten Gläubigern sind zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls zu bezeichnen; § 151 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Weiter ist anzugeben, welche Möglichkeiten der Aufrechnung bestehen. 2Die Höhe der Masseverbindlichkeiten im Falle einer zügigen Verwertung des Vermögens des Schuldners ist zu schätzen.
Rechtsprechung zu § 152 InsO
27 Entscheidungen zu § 152 InsO in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 05.06.2018 - 2 K 54/14
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- BGH, 13.10.2016 - IX AR (VZ) 7/15
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- BGH, 03.03.2016 - IX ZR 119/15
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- BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99
Gerichtliche Wertbestimmung nach § 148 KO , § 152 InsO
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2011 - 2 K 412/08
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- BGH, 19.07.2012 - IX ZB 250/11
Insolvenzrecht: Glaubhaftmachung der Schlechterstellung bei Beantragung der ...
- BGH, 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12
Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des Amts des Insolvenzverwalters auf ...
- BGH, 16.07.2009 - IX ZB 213/07
Ermittlung des für die Einberufung einer Gläubigerversammlung erforderlichen ...
- BGH, 21.10.2010 - IX ZB 24/10
Insolvenzrecht: Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung der ...
- OLG Hamm, 15.11.2021 - 22 U 94/21
Ansprüche des Verkäufers eines Grundstücks in der (Nachlass-)Insolvenz nach dem ...
Querverweise
Auf § 152 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Sicherung der Insolvenzmasse
- § 153 (Vermögensübersicht)
- Eigenverwaltung
- § 281 (Unterrichtung der Gläubiger)