Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
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§ 171 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/171.html)
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§ 171 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/171.html)
§ 171 Handelsgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 171

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

Rechtsprechung zu § 171 HGB

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Querverweise

Auf § 171 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) 
      Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
        Offene inländische Investmentvermögen
          Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
            § 132 (Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 171 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Verjährung. Zeitliche Begrenzung der Haftung
    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 93 (Persönliche Haftung der Gesellschafter) (zu § 171 II)
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