Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HGB/170.html
§ 170 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/170.html)
§ 170 HGB
§ 170 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/170.html)
§ 170 Handelsgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 170

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

Rechtsprechung zu § 170 HGB

215 Entscheidungen zu § 170 HGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 215 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:




Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht