Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
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§ 164 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/164.html)
§ 164 HGB
§ 164 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/164.html)
§ 164 Handelsgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 164

1Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. 2Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

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