Handelsgesetzbuch
2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a) |
(1) Im Verhältnisse zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) 1Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. 2Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. 3Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) 1Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. 2Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Hinweis der Redaktion:Übergangsvorschriften in Art. 66 EGHGB.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) vom 25.05.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.05.2009 | Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz - BilMoG) | 25.05.2009 |
Rechtsprechung zu § 172 HGB
1.487 Entscheidungen zu § 172 HGB in unserer Datenbank:
- BayObLG, 28.04.2023 - 101 VA 162/22
Insolvenzverwalter, Insolvenzverfahren, Bescheid, Bewilligung, Wiedereinsetzung, ...
- BGH, 15.12.2020 - II ZR 108/19
Zur persönlichen Haftung des Kommanditisten in der Insolvenz
Zum selben Verfahren:
- LG Dortmund, 23.07.2018 - 3 O 342/17
Berufung anhängig
- OLG Hamm, 27.02.2019 - 8 U 91/18
- LG Dortmund, 23.07.2018 - 3 O 342/17
- BGH, 20.02.2018 - II ZR 272/16
Substantiierte Darlegung einer Forderung gegen den Kommanditisten durch den ...
Zum selben Verfahren:
- LG Ansbach, 03.06.2016 - 1 S 14/16
Haftung des Kommanditisten im Insolvenzverfahren bei Einlagenrückgewähr
- LG Ansbach, 30.09.2016 - 1 S 14/16
Kommanditistenhaftung gegenüber Insolvenzverwalter
- LG Ansbach, 03.06.2016 - 1 S 14/16
- BGH, 30.03.2023 - IX ZR 121/22
Insolvenzanfechtung - Kein Ausschluss durch aktienrechtlichen Schutz des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19
Anfechtung von Dividendenzahlungen durch Insolvenzverwalter
- OLG Frankfurt, 25.05.2022 - 4 U 310/19
- BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15
Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der ...
Querverweise
Auf § 172 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht
- Allgemeine Vorschriften
- § 264c (Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
- Art. 66
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Investmentkommanditgesellschaften
- § 132 (Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung)