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Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   2. Abschnitt - Kommanditgesellschaft (§§ 161 - 177a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/HGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ HGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Handelsgesetzbuch
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 177

Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt.

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Rechtsprechung zu § 177 HGB

72 Entscheidungen zu § 177 HGB in unserer Datenbank:

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Alle 72 Entscheidungen

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 177 HGB:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Ausscheiden eines Gesellschafters
            § 131 III Nr. 1 (Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben)
          Auflösung der Gesellschaft
            § 139 (Auflösung durch gerichtliche Entscheidung)
Was ist das?

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