Genossenschaftsgesetz
| Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Der Vorstand hat die Genossenschaft unter eigener Verantwortung zu leiten. 2Er hat dabei die Beschränkungen zu beachten, die durch die Satzung festgesetzt worden sind. 3Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung vorsehen, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung gebunden ist.
(2) 1Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis des Vorstands, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. 2Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter bestimmten Umständen oder für eine bestimmte Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder dass die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Geschäfte erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 27 GenG
42 Entscheidungen zu § 27 GenG in unserer Datenbank:
- BSG, 12.12.2023 - B 12 R 11/21 R
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Vorstandsmitglied einer eingetragenen ...
- BGH, 08.07.2025 - II ZR 137/23
§ 179a AktG auf Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar
- BGH, 15.02.2022 - II ZR 235/20
Kommanditgesellschaft: Erforderlichkeit der Zustimmung der ...
- BGH, 15.04.2021 - III ZR 139/20
Gründung einer GmbH: Vertragsschluss mit Vorgründungsgesellschaft; ...
- LSG Baden-Württemberg, 18.05.2015 - L 11 R 2602/14
Sozialversicherungspflicht - Vorstandsmitglieds einer eingetragenen ...
- BGH, 08.01.2019 - II ZR 364/18
GmbH: Analoge Anwendung des Rechts der Aktiengesellschaft bei Übertragung des ...
- VG Cottbus, 18.07.2013 - 1 K 420/12
Verkehrsrecht
- FG München, 08.12.2009 - 13 K 1180/06
Aufhebung der Eigenheimzulage für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen ...
- FG Niedersachsen, 24.06.2010 - 6 K 349/09
Anspruch eines Steuerberaters auf Wiederbestellung bei einer Tätigkeit als ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.05.2011 - VII R 47/10
Unvereinbarkeit der Tätigkeit als Vorstandsmitglied einer Genossenschaftsbank mit ...
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