Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Die Generalversammlung muss in der durch die Satzung bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. 2Bei der Einberufung ist Folgendes bekannt zu machen:
1. | die Tagesordnung, | |
2. | die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1, | |
3. | im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase und | |
4. | im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die erforderlichen Angaben zur Nutzung der schriftlichen oder elektronischen Kommunikation. |
3Die Tagesordnung einer Vertreterversammlung ist allen Mitgliedern durch Veröffentlichung in den Genossenschaftsblättern oder im Internet unter der Adresse der Genossenschaft oder durch unmittelbare Benachrichtigung in Textform bekannt zu machen.
(2) 1Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch die Satzung oder nach § 45 Abs. 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden. 2Dies gilt nicht, wenn sämtliche Mitglieder erschienen sind oder es sich um Beschlüsse über die Leitung der Versammlung oder um Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt.
(3) Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 46 GenG
18 Entscheidungen zu § 46 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 10.04.2019 - 8 U 98/18
Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit
- OLG Jena, 30.07.2014 - 2 U 920/13
Bekanntmachung der Beschlussvorschläge der Verwaltung in der Einberufung der ...
- BGH, 12.02.2007 - II ZR 308/05
Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines ...
- BGH, 12.02.2007 - II ZR 309/05
Kündigung des Vorstandes einer Genossenschaft wegen Ankündigung eines ...
- BGH, 01.06.1970 - II ZB 4/69
Streit um die Eintragung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung einer ...
- LG Frankenthal, 09.05.2007 - 1 T 100/07
Registerverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen des ...
- BGH, 24.09.1954 - V ZR 48/54
Rechtsmittel
- BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft; ...
- RG, 13.11.1914 - III 235/14
Gemeinsame Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen
- RG, 29.05.1919 - II 24/19
Zur Auslegung des Verkaufs eines Handelsgeschäfts mit Aktiven und Passiven, wenn ...