Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Sie soll den Ort und den Tag der Versammlung, die Form der Versammlung nach § 43b Absatz 1 und im Fall von § 43b Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich die Form der Erörterungsphase, den Namen des Vorsitzenden sowie Art und Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung enthalten. 3Bei Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 Buchstabe a ist als Ort der Versammlung der Sitz der Genossenschaft anzugeben. 4Im Fall von Versammlungen nach § 43b Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist der Niederschrift ein Verzeichnis der Mitglieder beizufügen, die an der Beschlussfassung mitgewirkt haben. 5In diesem Verzeichnis ist zu jedem Mitglied die Art der Stimmabgabe anzugeben.
(2) 1Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und mindestens einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. 2Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
(3) 1Sieht die Satzung die Zulassung investierender Mitglieder oder die Gewährung von Mehrstimmrechten vor oder wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5, 9 bis 11 oder Abs. 3 aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstandes des Unternehmens betrifft, oder wird die Fortsetzung der Genossenschaft nach § 117 beschlossen, ist der Niederschrift außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der vertretenden Personen beizufügen. 2Bei jedem erschienenen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.
(4) 1Jedes Mitglied kann jederzeit Einsicht in die Niederschrift nehmen. 2Ferner ist jedem Mitglied auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift einer Vertreterversammlung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 3Die Niederschrift ist von der Genossenschaft aufzubewahren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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27.07.2022 | Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften | 20.07.2022 | |
22.07.2017 | Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften | 17.07.2017 |
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 47 GenG
11 Entscheidungen zu § 47 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 06.11.2013 - 12 W 1484/13
Zwangsgeldverfahren gegen eine eingetragene Genossenschaft: Anspruch eines ...
- OLG Schleswig, 05.09.2018 - 9 U 43/18
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 15.08.2018 - 9 U 43/18
Anspruch auf Einsichtnahme in den Jahresabschluss eines Genossenschaftsverbandes; ...
- OLG Schleswig, 15.08.2018 - 9 U 43/18
- BGH, 23.09.1996 - II ZR 126/95
Vertretung einer Genossenschaft in einem Rechtsstreit mit Mitgliedern; Wirkung ...
- BGH, 03.07.1997 - V ZB 2/97
Formvorschriften für Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung
- BGH, 12.06.1954 - II ZR 154/53
Kontrollbefugnisse der GmbH-Gesellschafter
- OLG Hamm, 10.04.2019 - 8 U 98/18
Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit
- OLG Düsseldorf, 02.07.2007 - 9 U 3/07
Außerordentliche Kündigung des Vorstandsmitgliedes einer Genossenschaft - Beginn ...
- BGH, 18.06.1984 - II ZR 221/83
Frist für die fristlose Kündigung des Vorstandsmitglieds einer Genossenschaft; ...
- OLG Düsseldorf, 09.04.2003 - U (Kart) 18/02
Kartellrechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines Eintrittsgeldes für den ...
Querverweise
Auf § 47 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)