Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
(1) 1Den Treuhänder bestellt der Aufsichtsrat. 2Hat ein kleinerer Verein (§ 53) keinen Aufsichtsrat, bestellt der Vorstand den Treuhänder.
(2) 1Wer als Treuhänder in Aussicht genommen ist, muß vor Bestellung der Aufsichtsbehörde benannt werden. 2Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie verlangen, daß binnen angemessener Frist jemand anders benannt werde. 3Unterbleibt das oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen die Bestellung des neu Vorgeschlagenen Bedenken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen.
(3) Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt auch, wenn die Aufsichtsbehörde Bedenken hat, daß ein bestellter Treuhänder sein Amt weiterverwaltet.
Bestätigung § 74Einsichtsrecht des Treuhänders § 75Entscheidung über Streitigkeiten § 76Stellvertreter des Treuhänders § 77Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77aBehandlung von Versicherungs-
forderungen § 77bErlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 78Pfleger im Insolvenzfall § 79Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79aÖffentlich-
rechtliche Versicherungs-
unternehmen
Rechtsprechung zu § 71 VAG a.F.
Entscheidung zu § 71 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- FG Hamburg, 11.06.1996 - II 70/94
Streit um die Bewertung verzinslicher Vorauszahlungen für ...
Querverweise
Auf § 71 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)