Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
(1) 1Das Insolvenzgericht hat den Versicherten zur Wahrung ihrer Rechte nach §§ 77a und 77b einen Pfleger zu bestellen. 2Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Insolvenzgericht.
(2) Der Pfleger hat den Umfang des vorhandenen Sicherungsvermögens festzustellen sowie die Ansprüche der Versicherten zu ermitteln und anzumelden.
(3) 1Der Pfleger hat die Versicherten, soweit es geschehen kann, vor der Anmeldung anzuhören und sie von der Anmeldung nachher zu benachrichtigen, ihnen auf Verlangen auch sonst Auskunft über die Tatsachen zu geben, die für ihre Ansprüche erheblich sind. 2Das Recht des einzelnen Versicherten, seinen Anspruch selbst anzumelden, bleibt unberührt. 3Soweit die Anmeldung des Versicherten von der des Pflegers abweicht, gilt, bis die Abweichung beseitigt ist, die Anmeldung, die dem Versicherten günstiger ist.
(4) Der Insolvenzverwalter hat dem Pfleger die Einsicht aller Bücher und Schriften des Schuldners zu gestatten und ihm auf Verlangen den Bestand des Sicherungsvermögens nachzuweisen.
(5) 1Der Pfleger kann für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. 2Die ihm zu erstattenden Auslagen und die Vergütung fallen dem Sicherungsvermögen zur Last.
(6) Vor Bestellung des Pflegers und vor Festsetzung der Vergütung ist die Aufsichtsbehörde zu hören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) vom 17.12.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) | 17.12.2008 |
Bestätigung § 74Einsichtsrecht des Treuhänders § 75Entscheidung über Streitigkeiten § 76Stellvertreter des Treuhänders § 77Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77aBehandlung von Versicherungs-
forderungen § 77bErlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 78Pfleger im Insolvenzfall § 79Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79aÖffentlich-
rechtliche Versicherungs-
unternehmen
Rechtsprechung zu § 78 VAG a.F.
10 Entscheidungen zu § 78 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur ...
- FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 74/98
Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Vermietung eines Grundstücks; Erweiterte ...
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- BFH, 17.01.2002 - IV R 52/00
Revision - GbR - AG - Lebensversicherung - Holding - Gesellschaftsvermögen - ...
- BFH, 17.01.2002 - IV R 52/00
- BFH, 30.11.1973 - III R 63/71
Deckungsrückstellung - Haftpflichtrente - Unfallrente - Einheitsbewertung - ...
- FG Hamburg, 18.06.1999 - VI 73/98
Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch die Vermietung von Grundstücken; Erweiterte ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 17.01.2002 - IV R 51/00
Zugunsten eines Deckungsstock-Treuhänders im Grundbuch gesperrter Grundbesitz ...
- BFH, 17.01.2002 - IV R 51/00
- BFH, 02.08.1989 - I R 200/84
Berücksichtigung von Schuldzinsen bei der Ermittlung des Gewinns aus ...
- BFH, 19.01.1972 - I 115/65
Zur Anwendung der Kürzungsvorschriften für den Gewerbeertrag und das ...
- BFH, 21.07.1966 - I 293/61
Steuerrechtliche Behandlung der Abführung von Sparanteilen einer ...
- BFH, 26.10.1995 - IV R 35/94
Grundbesitz, der zum Deckungsstock eines die Lebensversicherung betreibenden ...
Querverweise
Auf § 78 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)