Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
(1) Dem Sicherungsvermögen dürfen außer den Mitteln, die zur Vornahme und Änderung der Kapitalanlagen erforderlich sind, nur die Beträge entnommen werden, die durch Eintritt oder Regulierung des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder dadurch frei werden, dass sonst ein Versicherungsverhältnis beendigt oder der Geschäftsplan geändert wird.
(2) 1Durch Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung darf über die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit verfügt werden, wie für den Anspruch, zu dessen Gunsten verfügt wird, die Zuführung zum Sicherungsvermögen vorgeschrieben (§ 66 Abs. 1 bis 4, 6a) und tatsächlich erfolgt ist. 2Satz 1 gilt für die Aufrechnung gegen Ansprüche entsprechend, die zu den Beständen des Sicherungsvermögens gehören.
Fassung aufgrund des Neunten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 23.12.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2008 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes | 23.12.2007 |
Bestätigung § 74Einsichtsrecht des Treuhänders § 75Entscheidung über Streitigkeiten § 76Stellvertreter des Treuhänders § 77Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77aBehandlung von Versicherungs-
forderungen § 77bErlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 78Pfleger im Insolvenzfall § 79Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79aÖffentlich-
rechtliche Versicherungs-
unternehmen
Rechtsprechung zu § 77 VAG a.F.
13 Entscheidungen zu § 77 VAG a.F. in unserer Datenbank:
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Vermögenseinziehung und Lebensversicherung
Querverweise
Auf § 77 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)