Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.05.2007
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.06.2007 | Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften | 28.05.2007 |
Bestätigung § 74Einsichtsrecht des Treuhänders § 75Entscheidung über Streitigkeiten § 76Stellvertreter des Treuhänders § 77Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77aBehandlung von Versicherungs-
forderungen § 77bErlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 78Pfleger im Insolvenzfall § 79Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79aÖffentlich-
rechtliche Versicherungs-
unternehmen
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 67 VAG a.F.
3 Entscheidungen zu § 67 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- BFH, 21.07.1966 - I 293/61
Steuerrechtliche Behandlung der Abführung von Sparanteilen einer ...
- BFH, 08.11.1967 - I B 263/64
Zuwachs der Deckungsrückstellung - Beteiligung des Rückversicherers - Einnahmen ...
- OLG Köln, 07.07.2009 - 9 U 151/08
Wirksamkeit der Aufrechnung mit Prämienforderungen des Rückversicherers gegen ...
Querverweise
Auf § 67 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- IX. - Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 144 (Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Versicherungsbetriebs)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)