Versicherungsaufsichtsgesetz a.F.
| IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen (§§ 53c - 80g) |
| 2. - Besondere Vorschriften über die Deckungsrückstellung und das Sicherungsvermögen (§§ 65 - 79a) |
(1) Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann; das Nähere bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(2) 1Der Treuhänder hat besonders die Bestände des Sicherungsvermögens unter Mitverschluss des Versicherungsunternehmens zu verwahren. 2Er darf einen Sicherungsvermögenswert nur herausgeben, wenn die übrigen Werte zur Bedeckung des Mindestumfangs des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 1a) ausreichen oder das Versicherungsunternehmen Zug um Zug eine anderweitige Bedeckung des Sicherungsvermögens stellt. 3Ist das Versicherungsunternehmen zur Herausgabe einer Urkunde verpflichtet, muss der Treuhänder der Herausgabe zustimmen, auch wenn die in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen; § 66 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Urkunde zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder sie herauszugeben, ohne dass das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist, eine anderweitige Bedeckung zu stellen.
(3) Der Treuhänder kann einer Verfügung nur schriftlich zustimmen; soll ein Gegenstand im Vermögensverzeichnis gelöscht werden, so genügt, dass der Treuhänder neben oder unter den Löschungsvermerk seinen Namen schreibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts vom 20.03.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.03.2009 | Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts | 20.03.2009 |
Bestätigung § 74Einsichtsrecht des Treuhänders § 75Entscheidung über Streitigkeiten § 76Stellvertreter des Treuhänders § 77Entnahme aus dem Sicherungsvermögen § 77aBehandlung von Versicherungs-
forderungen § 77bErlöschen bestimmter Versicherungs-
verträge § 78Pfleger im Insolvenzfall § 79Anwendungsbereich der §§ 70 bis 76 § 79aÖffentlich-
rechtliche Versicherungs-
unternehmen
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Rechtsprechung zu § 72 VAG a.F.
21 Entscheidungen zu § 72 VAG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 11.09.1992 - 20 W 296/92
Löschung einer Grundschuld bei Zustimmung eines Treuhänders für einen ...
- OLG Hamm, 04.11.2014 - 15 W 412/14
Voraussetzungen der Löschung einer Verfügungsbeschränkung
- OLG Karlsruhe, 12.01.2010 - 11 Wx 60/09
Grundbuchverfahrensrecht: Grundbuchmäßiger Nachweis der Zustimmung der Depotbank ...
- FG Hamburg, 27.09.2011 - 1 K 243/09
Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei grundstücksverwaltenden Unternehmen - ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
Keine erweiterte Kürzung für zu einem Vermögensstock des Gesellschafters zur ...
- BFH, 18.12.2014 - IV R 50/11
- LG Wuppertal, 12.03.2008 - 6 T 191/08
Eintragung eines Treuhändervermerks nach VAG im Grundbuch
- BFH, 29.04.1964 - II 187/60 U
Versicherungssteuerpflichtigkeit von innerbetrieblichen Umbuchungen einer ...
- BGH, 10.03.1976 - V ZB 15/75
Bewilligung der Löschungsklausel nach § 23 Abs. 2 GBO
- LG Wuppertal, 12.03.2008 - 6 T 193/08
Eintragung einer Verfügungsbeschränkung
- BFH, 11.04.1984 - I R 56/80
Dauerschulden - Lebensversicherung - Rückstellungen für Beitragsrückerstattung - ...
Querverweise
Auf § 72 VAG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- IV. - Geschäftsführung der Versicherungsunternehmen
- VI. - Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland
- 1. - Unternehmen mit Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110 (Beschränkt anwendbare Vorschriften)
- 2. - Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 110d (Niederlassung)
- XI. - Schlussvorschriften
- § 157a (Freistellung von der Aufsicht)